Fachgutachten Regenwasser
Auf Grundlage der Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen TÖB erfolgt die Durcharbeitung des städtebaulichen Konzepts bzw. des Bebauungsplanvorentwurfs bis zum beschlussfähigen Bebauungsplan. Parallel kann die Vorzugslösung zum Umgang mit Regenwasser aus dem Grobkonzept im Rahmen eines Fachgutachtens Regenwasser entsprechend den Ausführungen in Kapitel 3 konkretisiert werden.
Bei Vorhaben bzw. Plangebieten mit öffentlichen Straßen und Plätzen ist es empfehlenswert, die Planungen dieses Schritts mit den BWB abzustimmen.
Für die Erlangung von Planungssicherheit ist es erforderlich, von den BWB spätestens im Rahmen der regulären Beteiligung als sonstiger TÖB (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) eine Bestätigung der grundsätzlichen Betriebsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen zum veränderten Umgang mit Regenwasser einzuholen.
Spätestens zur Behördenbeteiligung (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) sollte ein abgestimmtes Fachgutachten Regenwasser vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die Erschließung bzw. Entwässerung des Vorhabens bzw. Plangebiets mithilfe der vorgesehenen Maßnahmen gesichert werden kann.
Nur dann kann die Wasserbehörde (SenUVK II D) eine Aussage zur prinzipiellen wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen treffen. Insbesondere bei schwierigen Rahmenbedingungen, die Abweichungen von Standard-Lösungen erfordern, ist es wichtig, dass die Wasserbehörde (SenUVK II D) bereits im Zuge der Erarbeitung des Grobkonzepts Regenwasser eingebunden wird.
Empfehlungen zum planungsrechtlichen Umgang
Auf der Grundlage eines mit der Wasserbehörde (SenUVK II D) abgestimmten Fachgutachtens Regenwasser werden in diesem Schritt zudem Empfehlungen zum planungsrechtlichen Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen zum Umgang mit Regenwasser abgeleitet, wie z. B. Formulierungsvorschläge für geeignete Festsetzungsmöglichkeiten, für die Abwägung und Begründung.
Im Rahmen des normalen bzw. qualifizierten Bebauungsplanverfahrens können Flächen für den Umgang mit Regenwasser nur insoweit rechtsverbindlich geregelt werden, wie diese zum einen städtebaulich erforderlich sind und zum anderen über den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB enthalten sind. Demnach können im Bebauungsplan folgende Aspekte mit Bezug zum Umgang mit Regenwasser festgesetzt werden:
Nr. 2: überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
Nr. 3: Maß der Nutzung
Nr. 10: Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung
Nr. 14: Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Nr. 15: öffentliche und private Grünflächen
Nr. 16 a: Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft
Nr. 16 c: Gebiete, in denen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden u. a. durch Starkregen getroffen werden müssen
Nr. 16 d: Flächen für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen
Nr. 20: bzw. gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln: Herstellung von Wegen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
Nr. 22: Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z. B. Flächen zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung für einen eindeutige bestimmbaren Nutzer:innenkreis)
Nr. 25 a und b: Pflanzbindungen bzw. Anpflanzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen (z. B. Dach- und Fassadenbegrünung)
Weitere Maßnahmen zum veränderten Umgang mit Regenwasser, wie z. B. die Regenwasserspeicherung in Zisternen und -nutzung als Betriebswasser, können aktuell in Berlin mit der Begründung eines fehlenden bodenrechtlichen Bezugs nicht festgesetzt werden.
Im Zuge der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (gemäß § 12 BauGB) kann ein Durchführungsvertrag mit weiterführenden Regelungen zum Umgang mit Regenwasser geschlossen und bei der Planaufstellung von den möglichen Festsetzungen nach § 9 und § 9a BauGB abgewichen werden.
Eine gute Orientierung für Muster-textliche Festsetzungen zum Umgang mit Regenwasser bieten die Rundschreiben Nr. 3/2017 (SenSW 2017, aktuell in Überarbeitung, siehe Anhang 4) und Nr. 4/2018 (SenSW 2018, siehe Anhang 1) der SenSW (siehe Anhang 5: Auszüge zum Umgang mit Regenwasser aus Anhang 4 und Anhang 1).
Zeichnerisch können insbesondere Flächen für die Regenwasserrückhaltung und -versickerung festgesetzt werden. Hierfür bietet sich als zeichnerische Festsetzung bspw. eine „öffentliche naturnahe Parkanlage/Spielplatz“ an, wodurch direkt dem Ansatz der Multicodierung der Fläche Rechnung getragen wird. Der konkret erforderliche Flächenbedarf kann dann durch eine ergänzende textliche Festsetzung gesichert werden wie bspw. „Auf der Fläche der öffentlichen naturnahen Parkanlage/Spielplatz sind XX m2 Fläche zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vorzusehen.“
Erst wenn die im Fachgutachten Regenwasser vorgesehenen Maßnahmen entweder durch textliche bzw. zeichnerische Festsetzungen oder über einen städtebaulichen Vertrag bzw. Durchführungsvertrag verbindlich werden, ist der sachgerechte Umgang mit Regenwasser im Vorhaben bzw. Plangebiet planungsrechtlich abgesichert.
Folgende Abbildung fasst die einzelnen Handlungsempfehlungen und Rollen bzw. Zuständigkeiten relevanter Akteurinnen und Akteure für die dritte Verfahrensphase zusammen.
Wer?
Beauftragung durch Vorhabenträger:in oder planende Abteilung Bezirk bzw. Senat
Erarbeitung durch Fachplaner:in
öffentliche Straßen und Plätze:
Einbindung BWB, SenUVK II B und II D und/oder UmNat, ggf. bezirkliche Straßen- und Grünflächenämter, BSR
Privatflächen:
Einbindung SenUVK II B und II D und/oder UmNat