Vorgaben
Von Bebauungsplan bis Wasserhaushaltsgesetz

Vielen Berliner:innen ist nicht bekannt, dass die Bewirtschaftung von Regenwasser vor Ort – also die Verdunstung, Versickerung, Speicherung oder Nutzung – gesetzlich verankert ist.

21. Mai 2021
Das Bild zeigt einen mit Gras bewachsenen Paragraphen.

Sie stellt oft die Vorzugsvariante gegenüber der Ableitung von Regenwasser über die Kanalisation dar und erlangt in Berlin vor dem Hintergrund des notwendigen Bauens, der zunehmenden Versiegelung und des Klimawandels neue Bedeutung. Es gibt eine Hand voll Vorgaben, die Sie auf dem Weg der Umsetzung kennen müssen. Im Vordergrund steht die Zustimmungspraxis nach Wasserrecht.

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Wasserhaushalt

 

 

Jede:r hat die Pflicht, die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten sowie eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. So steht es im Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG). Dazu gehört, Niederschlagswasser ortsnah zu bewirtschaften oder es ohne Vermischung mit Schmutzwasser über die Kanalisation bzw. direkt in ein Gewässer einzuleiten (§ 55 Abs. 2 WHG).

2 .

Versickerung vor Ort

Das Berliner Wassergesetz enthält in diesem Sinne ein Versickerungsgebot. Niederschlagswasser soll soweit möglich vor Ort durch die belebte Bodenschicht (u. a. zur Reinigung) versickert werden (§ 36 a Abs. 1 BWG). Wichtig ist, dass dabei keine Verunreinigung oder andere signifikante Beeinträchtigung des Grundwassers sowie Vernässungsschäden zu besorgen sind. Das Versickerungsgebot betrifft nicht nur das Niederschlagswasser von Grundstücken, sondern auch von Straßen.

3 .

Vorgaben in Bebauungsplan und Rechtsverordnung

 

 

Das Berliner Wassergesetz sieht darüber hinaus vor, dass Grundstückseigentümer:innen über eine Rechtsverordnung oder einen Bebauungsplan verpflichtet werden können, Niederschlagswasser zu versickern, zu reinigen, zurückzuhalten oder auch abzuleiten (§ 36 a Abs. 2 und 3 BWG). Es ist ratsam, sich rechtzeitig vor Beginn Ihres Bauvorhabens beim zuständigen Stadtentwicklungsamt (Fachbereich Stadtplanung) darüber zu informieren, ob ein Bebauungsplan mit Vorgaben zum Umgang mit Regenwasser vorliegt.

4 .

Versickerungserlaubnis

Für die Versickerung von Regenwasser auf Ihrem Grundstück benötigen Sie manchmal, aber nicht immer, eine Erlaubnis der Wasserbehörde. Wann Sie Ihr Regenwasser erlaubnisfrei versickern dürfen, regelt – nomen est omen – die Berliner Niederschlagswasserfreistellungsverordnung.

Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie innerhalb der weiteren Schutzzone III B ist eine wasserbehördliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser oftmals nicht erforderlich. Dies hängt vor allem von dem zu erwartenden Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers ab.

Im Hinweisblatt 2 zur Antragstellung: Versickerung von Niederschlagswasser (Stand Dezember 2022) der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Versickerung erfüllt sein und was Sie ggf. bei einer Antragstellung beachten müssen. Und wer es genau wissen möchte, findet in dessen Anhang die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung als rechtliche Grundlage.

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Nutzung von Regenwasser als Betriebswasser

 

 

Für die Nutzung von Regenwasser als Betriebswasser (z. B. für Toilettenspülung oder Gebäudekühlung) ist keine wasserbehördliche Erlaubnis erforderlich. Sie muss allerdings den Berliner Wasserbetrieben sowie dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden (§ 3 Abs. 2 AVBWasserV und § 12 TrinkwV).

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Gründach

Für die nachträgliche Errichtung eines Gründachs ist nicht immer eine Baugenehmigung von der Bauaufsicht erforderlich. Ob ein bauaufsichtliches Verfahren und welches zum Tragen kommt, hängt von der Art der Nutzung, dem Aufbau und der Lage (z. B. innerhalb eines Bebauungsplan- oder Sanierungsgebiets) des zu begrünenden Dachs ab. Informieren Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Stadtentwicklungsamt (Fachbereich Bauaufsicht) darüber, ob und in welchem Verfahren Sie Ihr geplantes Gründach beantragen bzw. anzeigen müssen.

7 .

Regenwassereinleitung

 

 

In Berlin gilt, dass bei Bauvorhaben das Regenwasser auf dem Grundstück zu bewirtschaften ist. Dies soll in Anlehnung an den natürlichen Wasserhaushalt über die Komponenten Verdunstung und Versickerung erfolgen. Geregelt wird das im Hinweisblatt zur Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin (BReWa-BE).

 

Seit Mai 2021 wird bei Bauvorhaben der Einleitung von Regenwasser im Bereich der Mischwasserkanalisation grundsätzlich nicht mehr zugestimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen werden Regenwassereinleitungen durch die Berliner Wasserbetriebe zugelassen und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten weitgehende Einleitbeschränkungen ausgesprochen.

 

Falls im Bereich der Regenwasserkanalisation eine vollständige Bewirtschaftung des Regenwassers auf dem Grundstück nicht umsetzbar ist, kann ggf. im Ausnahmefall einer Einleitung zugestimmt werden. Die Einleitung ist dann nur in Höhe des Abflusses, der im quasi-natürlichen Zustand (ohne Versiegelung) auftreten würde, möglich. Gleiches gilt für die Direkteinleitungen in Oberflächengewässer.

 

Die Begrenzungen greifen für alle Bauvorhaben nach § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch, also nicht nur bei der erstmaligen Errichtung, sondern auch bei der nachträglichen Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Das Wasserrecht sieht hier keinen Bestandsschutz vor.

 

Wenn Sie einen Antrag auf Regenwassereinleitung stellen wollen, ist im ersten Schritt eine Anfrage zur Regenwassereinleitung bei den Berliner Wasserbetrieben erforderlich. Daraufhin werden Bauherr:innen, Planer:innen, Investor:innen und Bezirke über die Bedingungen zur Regenwassereinleitung für das entsprechende Vorhaben informiert.

 

Für Einleitungen in die Regenwasserkanäle oder direkte Einleitungen in Oberflächengewässer benötigen Sie im zweiten Schritt die Erlaubnis der Wasserbehörde (Hinweisblatt 1 zur Antragstellung: Einleitungen in Oberflächengewässer).

 

Zusätzliche Informationen können Sie der Broschüre „Regen als Ressource nutzen“ entnehmen.

8 .

Technische Regelwerke

Verschiedene Fachverbände stellen technische Regelwerke mit umfassenden Hinweisen für den Umgang mit Niederschlagswasser und für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen zur Verfügung. Von diesen sogenannten »allgemein anerkannten Regeln der Technik« kann in begründeten Fällen abgewichen werden – sie sind nicht Gesetz. Sie können jedoch dann rechtsverbindlich wirken, wenn in einer Verordnung entsprechend auf sie verwiesen wird.

9 .

Bepflanzung von Mulden

 

 

Mulden müssen nicht immer nur mit Rasen begrünt werden. Eine Bepflanzung mit Stauden, Sträuchern und Bäumen ist ebenfalls möglich und sinnvoll. Der Beitrag „Über den Muldenrand schauen“ zeigt, dass der Standort in einer Mulde die Vitalität eines Baumes fördern kann. Das Hinweisblatt 2 zur Antragstellung: Versickerung von Niederschlagswasser der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt regelt, was bei der Bepflanzung von Mulden mit Bäumen zu beachten ist.