Seit dem 1.1.2018 gibt es dazu von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt konkrete Bestimmungen. Diese sind in dem Hinweisblatt »Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin«, kurz: BReWa-BE, zusammengefasst. Es nennt die geltenden Einleitbegrenzungen und klärt über ihre rechtlichen Hintergründe auf.
Für den Praxisalltag haben wir Ihnen häufig gestellte Fragen und Antworten übersichtlich zusammengestellt.
Was ist dezentrale Regenwasserbewirtschaftung?
Im Kern bedeutet dezentrale Regenwasserbewirtschaftung, dass Regenwasser nicht mehr zentral durch die Kanalisation abgeleitet wird, sondern möglichst an Ort und Stelle – auf dem Grundstück – bleibt und dort verdunstet, versickert sowie genutzt wird.
Welche Rolle spielen hier die Vorgaben zur Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin (BReWa-BE)?
Gemäß diesem Hinweisblatt müssen bei Baumaßnahmen in Berlin die Grundsätze der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Regenwasser prinzipiell auf dem Grundstück bewirtschaftet werden muss. Nur wenn in Form eines Fachgutachtens gezeigt werden kann, dass eine vollständige Bewirtschaftung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück nicht möglich ist, kann ein Drosselabfluss in die Kanalisation zugelassen werden.
Warum soll dezentrale Regenwasserbewirtschaftung in Berlin gefördert werden?
Ein wichtiges Ziel ist die Stärkung des Gewässerschutzes. Dadurch, dass in der Berliner Innenstadt häusliches und gewerbliches Abwasser und Regenwasser in dieselbe Kanalisation fließt (»Mischwasserkanalisation«), kommt es nach stärkeren Regenfällen oft dazu, dass die Kanalisation überlastet ist und so Mischwasser in die Gewässer abgeschlagen wird. Aufgrund der hohen stofflichen Belastung des Mischwassers, kann es in den Gewässern zu akuten Schäden bis hin zum Fischsterben kommen. Insbesondere wird der Sauerstoffhaushalt stark beeinträchtigt.
Diesem gravierenden Problem kann man nicht alleine durch den Bau von unterirdischen Speichern begegnen. Maßnahmen an der Oberfläche, also dort, wo das Problem seinen Ursprung hat, sind ebenso geboten. Generell soll durch die Förderung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung aber auch die Entwicklung des städtischen Wasserkreislaufes in Richtung eines naturnahen Zustandes gelenkt werden. Die Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Hier kommt der Förderung der Verdunstungskühlung eine wichtige Rolle zu.
Warum ist die aktuelle Regelung zur Einleitbegrenzung eine Übergangsregelung?
Vor dem Hintergrund, dass in Berlin zurzeit viele Baumaßnahmen stattfinden und eine Verschärfung der Gewässerbelastung durch zusätzliche Einleitungen von Regenwasser vermieden werden muss, wurde die geltende Übergangsregelung eingeführt. Die Vorarbeiten und Diskussionen für eine endgültige Regelung sind im Gange. Das Land Berlin ist bestrebt in Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben als Kanalnetzbetreiber alsbald eine abschließende Regelung zu treffen.
Gilt die Einleitbegrenzung je Grundstück oder je Hausanschluss?
Die Bezugsfläche der Einleitbegrenzung ergibt sich aus dem konkreten Fall. Betrifft eine Baumaßnahme ein größeres Gebiet, das mehrere Grundstücke umfasst, so kann der Nachweis über die Umsetzung der Einleitbegrenzung über das Gebiet als Ganzes erfolgen. Grundstücksübergreifende Lösungen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung müssen dann jedoch vertraglich langfristig gesichert werden. Genauso kann die Einleitbegrenzung auch nur für einen von mehreren Hausanschlüssen auf demselben Grundstück angewendet werden, wenn eine Baumaßnahme nur einen Teil eines Grundstücks betrifft.
Gilt die Einleitbegrenzung auch bei Stark- bzw. Extremregen?
Ja, die Einleitbegrenzung gibt den maximal zulässigen Drosselabfluss vor, der unabhängig von der Häufigkeit eines Niederschlagsereignisses pro Jahr eingehalten werden muss. Durch die Grundstückseigentümer:innen ist sicherzustellen, dass die Regenmenge, die die zulässige Einleitmenge übersteigt, schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten wird und somit ein Schutz vor Überflutung bei Starkregen gegeben ist. Das Regenwasser darf nicht in den Straßenraum oder in angrenzende Grundstücke entlastet werden bzw. zu Schäden bei Dritten führen.
Für Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 Quadratmeter ist ein entsprechender Überflutungsnachweis im Sinne der technischen Regelwerke zu erbringen. Für Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche bis zu 800 Quadratmeter ist ein geeigneter Überflutungsnachweis in Anlehnung an die technischen Regelwerke zu führen.
Greift die Einleitbegrenzung, wenn ein bestehendes Gebäude aufgestockt wird?
Die Einleitbegrenzung gilt immer dann, wenn auf einem Grundstück ein Neubau oder eine wesentliche bauliche Veränderung stattfindet. Eine Aufstockung stellt eine wesentliche bauliche Veränderung dar.
Wie wird die Einleitbegrenzung angewendet, wenn zusätzliche Neubauten auf einem bereits an die Kanalisation angeschlossenen Grundstück umgesetzt werden? Greift die Einleitbegrenzung dann für das gesamte Grundstück?
In einem solchen Fall wird die Einleitbegrenzung anteilig auf das Grundstück angewendet. Der Grundstücksanteil, auf den sich die Einleitbegrenzung bezieht, wird so berechnet, dass er dem durch die Baumaßnahme entstandenen Anteil an der Grundstücksversiegelung entspricht.
Beispiel: Macht der Anteil des Neubaus an der Gesamtversiegelung des Grundstücks z. B. 40 Prozent aus, so ist die Einleitbegrenzung auf 40 Prozent der Grundstücksfläche einzuhalten. Von der restlichen Grundstücksfläche (im Beispiel 60 Prozent) darf die bisherige Menge eingeleitet werden.
Die eingeleitete Regenmenge darf sich somit insgesamt nur um die neue gedrosselte Einleitmenge erhöhen.
Gilt die Einleitbegrenzung auch, wenn im Zuge einer Baumaßnahme auf einem bereits bebauten Grundstück die Gesamtversiegelung des Grundstücks verringert wird?
Ja, die Einleitbegrenzung gilt auch dann, wenn nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Gesamtversiegelung des Grundstücks geringer ausfällt als vor der Baumaßnahme.